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Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzeptefür gastronomische und Beherbergungsbetriebe, die ab dem 18. Mai 2020 ihren Betrieb wiederaufnehmen

 

  1. Ausgangslage

 

Voraussetzung für die Öffnung von gastronomischen und Beherbergungsbetrieben ab dem 18. Mai 2020 ist, dass sie ein Hygienekonzept erstellen, mit dem sie die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus treffen. Die Konzepte sind in den Betrieben umzusetzen und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzuzeigen, ggf. in vereinfachter Form auszuhängen. Die nachfolgenden Vorgaben sind Mindeststandards und sollen als Grundlage für ein betriebliches Hygienekonzept dienen. Die Mindeststandards können und sollen durch weitere geeignete Maßnahmen, die z.B. unter Einbeziehung der Empfehlungen des RKI, der Gesundheitsbehörden, der BGN, des DEHOGA (vgl. die Exit-Strategie-Empfehlungen für Hotellerie und Gastronomie in SH vom 08.05.2020, Anlage 1) von den jeweiligen Verbänden und Betrieben erarbeitet werden und sich an den individuellen betrieblichen Besonderheiten orientieren, erweitert werden. Bei konkurrierenden Empfehlungen ist immer den behördlichen Vorgaben Vorrang einzuräumen.

 

  1. Allgemeine Anforderungen an betriebliche Hygienekonzepte

 

Die nachfolgenden Vorgaben müssen in jedem betrieblichen Hygienekonzept berücksichtigt werden:

2.1 Die Einhaltung der Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes SH in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen. Das gilt insbesondere für die Kontaktbeschränkungen.

 

2.2 Die Exit-Strategie-Empfehlungen des DEHOGA für Hotellerie und Gastronomie in SH vom 08.05.2020 (Anlage 1) sind zu berücksichtigen.

2.3 Zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Hygienestandards für Betriebe im Gastgewerbe ist die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit: Fassung v. 29.04.2020 vgl. Anlage 2) zu berücksichtigen.

 

2.4 Die Gäste und Kunden werden über Zutrittsbeschränkungen und/oder -steuerung gelenkt sowie über Hygiene- und Abstandsregelungen (Abstand halten, Husten- und Niesetikette, Händewaschen, nicht ins Gesicht fassen, Desinfektionsmittel nutzen) und das eigene betriebliche Hygienekonzept durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.

 

2.5 Es werden ausreichend Möglichkeiten zur Einhaltung der Händehygiene (Handwaschplätze und Desinfektionsstationen), die die Gäste gut erreichen und nutzen können, ohne dass es zu Ansammlungen kommt, zur Verfügung gestellt. Oberflächen, die häufig von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Gästen und Kunden berührt werden, sind regelmäßig zu reinigen.

 

2.6 Die Personaleinsatzplanung hat so zu erfolgen, dass die Infektionsgefahr möglichst niedrig ist und die geltenden Hygiene- und Schutzregeln so weit wie möglich eingehalten werden.

 

2.7 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu schulen, damit sie u.a. wissen: wie schütze ich mich selbst, wie schütze ich meine Kollegen und Kolleginnen und Gäste/Kunden, wie vermeide ich Infektionsgefahren, wie gehe ich mit Kunden verschiedener Altersgruppen um (Kinder, ältere Menschen, Menschen, die zu Risikogruppen zählen), wie weise ich Gäste und Kunden auf die allgemeinen Verhaltensregeln und auf das betriebliche Hygienekonzept hin, wie verhalte ich mich, wenn ich von einem Infektionsfall im Betrieb erfahre?

 

2.8 Für den Fall einer infizierten Person im Betrieb sind die Meldewege nach Infektionsschutzgesetz einzuhalten. Dafür sind Pläne aufzustellen, wer genau zu informieren ist (Telefonnummern der zuständigen Gesundheitsbehörde), welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind (Information von Personal, Kunden, Gästen, Absperren von betroffenen Räumlichkeiten) und wie die Abreise von (infizierten) Gästen und Kunden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zu regeln ist.

 

3. Weitergehende Anforderungen für gastronomische Betriebe

 

3.1 Für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5m Abstand) wird empfohlen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wichtiger noch ist die Einhaltung der Abstandsregeln, z.B. durch die Verwendung von Servierwagen, die geeignet sind, eine solche Vorsichtsmaßnahme ersetzen zu können.

 

3.2 Um den Gästefluss mit Sitzplätzen im Innen- und/oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht, und zwar unter Angabe von Namen, Anschrift und soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse, um im Infektionsfall Kontakte nachverfolgen zu können. Bei Spontanbesuchen ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend. Es sind Steuerungsmöglichkeiten zu entwickeln, die den Begegnungsverkehr zwischen den Gästen vermeiden (insbesondere im Ein-und Ausgangsbereich, auf Fluren, an Aufzügen, in Treppenhäusern, in Toilettenanlagen etc.).

3.3 Der Mindestabstand von 1,5m zwischen den besetzten Stühlen von einem Tisch zu den besetzten Stühlen des nächsten Tisches ist zu gewährleisten. Das gilt für den Innen- und Außenbereich. Bei Einsatz von geeigneten physischen Barrieren (z.B. Plexiglaswänden), die die Länge/Breite der Tische ausreichend abdecken und hoch genug sind, um direkte Tröpfcheninfektion zwischen den Tischen zu vermeiden, können die Abstände zwischen den besetzten Stühlen an den Tischen auch weniger als 1,5m betragen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden/bewirteten Gäste darf 50 Personen nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vor, in dem dargelegt wird, dass Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere in den Toilettenanlagen) auch bei Betrieb mit mehr als 50 Gästen gleichzeitig umgesetzt werden können.

 

3.4 Die Betriebe müssen um spätestens 22:00 Uhr schließen.

 

3.5 Die Betreiber lassen keinen übermäßigen Alkoholkonsum zu.

 

3.6 Buffets sind nicht erlaubt. Gäste dürfen ausschließlich am Tisch bedient werden.

 

3.7 Im Self-Service können nur fertige Tellergerichte ausgegeben werden.

 

3.8 Gegenständen zur gemeinsamen Nutzung durch die Gäste (Speisekarten, Tabletts, Servietten, Menagen etc.) sollten auf ein Minimum reduziert werden und einer desinfizierenden Reinigung zugänglich sein.

 

3.9 Die Räumlichkeiten, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter aufhalten, sind regelmäßig zu lüften (Frischluftzufuhr).

3.10 Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen, die sich an der Größe des Toilettenraums orientiert. Abstandsregelungen sind einzuhalten, ggfs. einzelne Toiletten/Pissoirs zu sperren. Ferner sind Gästetoiletten in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsspender werden bereitgestellt.

4. Weitergehende Anforderungen für Beherbergungsbetriebe

 

4.1 Nur Personen, denen der Kontakt nach § 2 der Corona- BekämpfungsVO des Landes SH in der jeweils geltenden Fassung erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen.

 

4.2 In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) sind die Abstands-und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen und den Gästen untereinander einzuhalten.

4.3 Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Vorgaben wie für die gastronomischen Betriebe.

4.4 Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen, die sich an der Größe des Toilettenraums orientiert. Abstandsregelungen sind einzuhalten, ggfs. einzelne Toiletten/Pissoirs zu sperren. Ferner sind Gästetoiletten in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsspender werden bereitgestellt.

 

4.5 Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen entsprechend der Größe des Aufzugs ist so zu beschränken, dass die Abstände eingehalten werden. Die Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird empfohlen.

 

4.6 Die Möglichkeit, hoteleigene Schwimmbäder, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche zu nutzen, richtet sich der nach der Corona- BekämpfungsVO des Landes SH in der jeweils geltenden Fassung. Derzeit ist die Nutzung gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 der Corona-BekämpfungsVO untersagt.

4.7 Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der Corona-BekämpfungsVO des Landes SH in der jeweils geltenden Fassung. Derzeit sind die genannten Dienstleistungen erlaubt. Sofern die Tätigkeiten am Gesicht der Kunden und Kundinnen ausgeführt werden, müssen besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen.

 

4.8 Bei Anreise haben die Gäste schriftlich zu versichern, dass sie selbst keine respiratorischen Symptome aufweisen oder direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV 2 infizierten Person hatten. Ebenso haben sie zu versichern, im Falle einer nachgewiesenen Ansteckung während ihres Aufenthalts umgehend die Rückreise nach Maßgabe des zuständigen Gesundheitsamts an ihren Erstwohnsitz anzutreten und Kosten und Organisation hierfür selbst zu übernehmen.

 

 

 

Finale Fassung vom 13.5.2020

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